Norm
ABGB §1346 GRechtssatz
Im Verfahren gegen den Bürgen hat der Gläubiger die Einmahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen. Da in der Klage gegen den Hauptschuldner liegende Einmahnung der Hauptschuld vermag bei gleichzeitiger Belangung des Bürgen das Erfordernis der vorausgegangenen Einmahnung im Sinne des § 1355 ABGB nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032175Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013