RS OGH 2024/1/24 7Ob664/90; 7Ob21/00i; 3Ob203/12t; 7Ob211/23i

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Rechtssatz

Im Verfahren gegen den Bürgen hat der Gläubiger die Einmahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen. Da in der Klage gegen den Hauptschuldner liegende Einmahnung der Hauptschuld vermag bei gleichzeitiger Belangung des Bürgen das Erfordernis der vorausgegangenen Einmahnung im Sinne des § 1355 ABGB nicht zu ersetzen.Im Verfahren gegen den Bürgen hat der Gläubiger die Einmahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen. Da in der Klage gegen den Hauptschuldner liegende Einmahnung der Hauptschuld vermag bei gleichzeitiger Belangung des Bürgen das Erfordernis der vorausgegangenen Einmahnung im Sinne des Paragraph 1355, ABGB nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032175

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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