§ 49 Abs 2 Z 2 JN erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts.Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts.
Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN ist nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruches beziehen, sondern erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts. In diesen weit gezogenen Rahmen fällt aber auch ein Rechtsstreit, in dem zu klären ist, ob die Verpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich erloschen ist. Dies gilt auch für das Verfahren auf Wiederaufnahme eines solchen Rechtsstreites. (T2)
Beisatz: In diesen weit gezogenen Rahmen fällt aber auch ein Rechtsstreit, in dem zu klären ist, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu viel bezahlten Unterhalt zurückzahlen muss, geht es doch auch dabei letztlich um die Frage, ob und bejahendenfalls, in welchem Umfang der gesetzliche Unterhalt gebührt. (T3)
Beisatz: Darunter fallen auch gegen Unterhaltsvergleiche gerichtete Oppositionsklagen und Streitigkeiten, in denen zu klären ist, ob die Verpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich erloschen ist. Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs - etwa wegen Irrtums - ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt. (T5) Beisatz: Diese zu § 49 Abs 2 Z 2 JN entwickelten Grundsätze sind wegen der Wortidentität beider Normen auch der Auslegung des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO zugrunde zu legen. (T6) Beisatz: Werden aber mit Klage Vergleiche, die zwar auch unterhaltsrechtliche Fragen der früheren Ehegatten regeln, nur hinsichtlich einzelner Punkte, die nicht direkt Unterhaltszahlungen zwischen den Vergleichsparteien zum Gegenstand haben, als unwirksam angefochten, kommt grundsätzlich eine Einordnung eines solchen Verfahrens unter den Tatbestand einer sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (§ 224 Abs 1 Z 4 ZPO) nicht in Betracht. (T7)
Vgl auch; Beisatz: Auch Streitigkeiten über einen aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt sind aufgrund der Gleichstellung in § 69a EheG Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. (T8)
Auch; Beisatz: Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zählen auch Unterhaltsansprüche aus einer vertraglichen Unterhaltsvereinbarung, soweit durch diese eine im Gesetz gegründete Unterhaltspflicht geregelt wird, also auch aus Unterhaltsvergleichen der Ehegatten. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ändert der Umstand, dass Unterhaltsansprüche der Höhe nach durch Vergleich festgesetzt sind, grundsätzlich nichts an ihrer Rechtsnatur als gesetzlicher Unterhaltsanspruch. (T11)
Vgl; Beisatz: Hier: Oppositionsklage. (T12) Beisatz: Frage, ob diese Rechtsprechung nach der Novellierung des § 49 Abs 2 Z 2 JN durch das AußStrG-BegleitG aufrecht erhalten werden kann, wird offen gelassen. (T13)
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Fortschreibung dieser Rechtsprechung auch nach Änderung des § 49 Abs 2 Z 2 JN durch AußStrG-BegleitG. (T14) Bem: Siehe RS0124288. (T15)
Beisatz: Die Frau macht gesetzliche Unterhaltsansprüche nach § 66 EheG geltend. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN. Dass zwischen den Streitteilen eine vergleichsweise Regelung getroffen worden ist, ändert an der Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs als gesetzlicher Unterhaltsanspruch nichts (9 Ob 45/08w zu Ehegattenunterhaltsansprüchen sowie 6 Ob 165/08w zu Kindesunterhaltsansprüchen). (T16)
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Anspruchs liegt keine in § 502 Abs 4 ZPO genannte familienrechtliche Streitigkeit vor. (T18) Beisatz: Hier Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urteils zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands. (T19)
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträgen. (T20)
Beisatz wie T2 nur: Die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN ist nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruches beziehen. (T21) Beisatz: Hier: Klage eines unterhaltsberechtigten Kindes nach § 1 USchG. (T22)