RS OGH 1990/10/17 3Ob110/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1990
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Norm

ZPO §526 Abs3 G

Rechtssatz

Die sinngemäße Anwendung des § 500 ZPO bedeutet, daß das Rekursgericht den Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO nicht nur dann zu treffen hat, wenn der weitere Rechtszug wegen eines fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes, sondern überhaupt in den Fällen des § 528 Abs 2 Z 2 bis 6 ZPO unzulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044041

Dokumentnummer

JJR_19901017_OGH0002_0030OB00110_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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