Norm
ZPO §526 Abs3 GRechtssatz
Die sinngemäße Anwendung des § 500 ZPO bedeutet, daß das Rekursgericht den Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO nicht nur dann zu treffen hat, wenn der weitere Rechtszug wegen eines fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes, sondern überhaupt in den Fällen des § 528 Abs 2 Z 2 bis 6 ZPO unzulässig ist.Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 500, ZPO bedeutet, daß das Rekursgericht den Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht nur dann zu treffen hat, wenn der weitere Rechtszug wegen eines fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes, sondern überhaupt in den Fällen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 ZPO unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044041Dokumentnummer
JJR_19901017_OGH0002_0030OB00110_9000000_001