RS OGH 1990/10/17 3Ob110/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1990
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Norm

ZPO §526 Abs3 G
  1. ZPO § 526 heute
  2. ZPO § 526 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die sinngemäße Anwendung des § 500 ZPO bedeutet, daß das Rekursgericht den Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO nicht nur dann zu treffen hat, wenn der weitere Rechtszug wegen eines fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes, sondern überhaupt in den Fällen des § 528 Abs 2 Z 2 bis 6 ZPO unzulässig ist.Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 500, ZPO bedeutet, daß das Rekursgericht den Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht nur dann zu treffen hat, wenn der weitere Rechtszug wegen eines fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes, sondern überhaupt in den Fällen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 ZPO unzulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044041

Dokumentnummer

JJR_19901017_OGH0002_0030OB00110_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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