TE OGH 1990/10/17 3Ob110/90

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Veröffentlicht am 17.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Andreas S***, Rechtsanwalt, Operngasse 12, 1010 Wien, wider die verpflichtete Partei Hermann H***, geboren am 18. Feber 1940, Landwirt, Kleinlehenstraße 33, 5102 Anthering, wegen S 651.931,01 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 16. August 1990, GZ 22 R 472/90-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Oberndorf bei Salzburg vom 23. Juli 1990, GZ E 1142/90-2, zur Gänze bestätigt worden ist, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des betreibenden Gläubigers auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung mittels bücherlicher Einverleibung des Pfandrechtes auf eine im Eigentum des Verpflichteten stehende Liegenschaftshälfte zur Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung von S 651.931,01 sA wegen des einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es war gleich dem Erstgericht der Ansicht, daß die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes der exekutiven Pfandrechtsbegründung entgegenstehe, auch wenn in der Urkundensammlung zu TZ 138/90 die Erklärung der Verbotsberechtigten vom 21. Juli 1989 eingereiht sei, in die Einverleibung der Löschung des zu ihren Gunsten einverleibten Verbotes einzuwilligen; das weitere Rechtsmittel sei für zulässig zu erklären, weil eine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege (EvBl 1962/486; 3 Ob 28/87 Ä= RPflSlgE 1987/120Ü).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist aber hier jedenfalls unzulässig, so daß ein Eingehen in die Sache nicht möglich ist; an den unrichtigen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Das Rekursgericht hat den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß, womit der Exekutionsantrag wegen eines bücherlichen Hindernisses abgewiesen wurde, zur Gänze bestätigt. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist nach Exekutionsrecht zu beurteilen, auch wenn es um die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung geht. Diese Frage betrifft nicht die Bewilligung und den Vollzug der Pfandrechtseinverleibung, wofür nach § 88 Abs 2 EO die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes neben den Vorschriften der Exekutionsordnung gelten, soweit es der Zweck dieser Normen erfordert (Heller-Berger-Stix 895; SZ 35/29; SZ 58/74 ua). Im Bereich der Exekution wegen Geldforderungen auf das unbewegliche Vermögen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung gelten für das Rechtsmittelverfahren nicht die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs (§§ 122 bis 129 GBG), sondern die der Exekutionsordnung und damit über § 78 EO alle Rechtsmittelbeschränkungen der Zivilprozeßordnung. Nur ergänzend sind für die bücherlichen Eintragungen die Vorschriften des § 125 GBG über die Anmerkung des Rekurses oder der §§ 127 bis 129 GBG über die Wirkung der Rekurserledigng anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des § 126 Abs 1 GBG war ein weiterer Rekurs unstatthaft, wenn der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen wurde. Nun ist nach § 126 Abs 2 GBG idF WGN 1989 nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG in Grundbuchssachen der Revisionsrekurs auch zulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Im Exekutionsverfahren über die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gilt aber nicht § 126 GBG, sondern nach § 78 EO der § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Demnach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Hier kommen die Ausnahmen von dieser Rechtsmittelbeschränkung nicht in Betracht. Es geht nicht darum, daß eine Klage (allenfalls auch ein Exekutionsantrag) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 Halbsatz 2 ZPO), und auch nicht um die Bewilligung der Exekution auf Grund eines ausländischen Titels (§ 83 Abs 3 EO).

Das Rekursgericht hätte, weil es dem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß nicht Folge gab, daher nach § 78 EO und § 526 Abs 3 sowie § 500 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen gehabt, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Die sinngemäße Anwendung des § 500 ZPO bedeutet, daß das Rekursgericht den Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO nicht nur dann zu treffen hat, wenn der weitere Rechtszug wegen eines S 50.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes, sondern überhaupt in den Fällen des § 528 Abs 2 Z 2 bis 6 ZPO unzulässig ist. Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn er sich gegen den zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet (Fasching, ZPR2 Rz 2017; Petrasch in ÖJZ 1989, 752; SZ 56/165 uva).

Anmerkung

E21884

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00110.9.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19901017_OGH0002_0030OB00110_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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