RS OGH 1990/10/18 12Os57/90, 15Os45/94, 15Os91/96, 15Os115/97, 12Os52/03, 15Os28/10x, 14Os127/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1990
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Norm

MRK Art6 Abs3 litd IV4

Rechtssatz

Das dem Angeklagten grundsätzlich zustehende Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken, ist nicht absoluter Natur; es hängt vielmehr von der verfahrensaktuellen Erheblichkeit der angebotenen Beweismittel ab.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 57/90
    Entscheidungstext OGH 18.10.1990 12 Os 57/90
    Veröff: JBl 1991,464
  • 15 Os 45/94
    Entscheidungstext OGH 26.05.1994 15 Os 45/94
    Vgl auch
  • 15 Os 91/96
    Entscheidungstext OGH 01.08.1996 15 Os 91/96
    Vgl auch
  • 15 Os 115/97
    Entscheidungstext OGH 19.08.1997 15 Os 115/97
    Ähnlich
  • 12 Os 52/03
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 12 Os 52/03
    Auch; Beisatz: Es reicht nicht hin, das nicht eingeräumte Recht zur Befragung bestimmter Zeugen (allgemein) zu beklagen. Vielmehr muss ein Angeklagterim Sinne der zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO entwickelten Judikatursein Begehren mit Blick auf eine Förderung der Wahrheitsfindung konkretisieren. (T1)
    Beisatz: Sogar die von angelsächsischen Vorstellungen eines akkusatorischen Parteienprozesses geprägte Judikatur der Straßburger Instanzen lässt Einschränkungen von Art 6 Abs 3 lit d MRK zu, wenn eine direkte Vernehmung in der Hauptverhandlung nach den Umständen des jeweiligen Falles aus vom Gericht nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war, die konkrete Aussage nicht als ausschließlicher Beweis für die Täterschaft Verwendung findet und der Angeklagte hinreichende und wirksame Gelegenheit hatte, bei der Anhörung des Belastungszeugen Fragen zu stellen und die Richtigkeit der Aussage in geeigneter Weise zu bestreiten. (T2)
  • 15 Os 28/10x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 28/10x
    Auch; Beis wie T1
  • 14 Os 127/14d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 14 Os 127/14d
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074996

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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