Norm
ASVG §223 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des Art VI Abs 15 zweiter Satz der 44.ASVGNov soll wie die vergleichbare Bestimmung des Art II Abs 10 der 19.ASVGNov - verhindern, daß infolge der durch die neuerliche Antragstellung bewirkten Stichtagsverschiebung die Anspruchsvoraussetzungen neuerlich nicht gegeben sein könnten. Damit wird der Stichtag des § 223 Abs 2 jedoch nur für die Feststellung, ob die Leistung gebührt (arg: "das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch"), nicht aber für die Feststellung, in welchem Ausmaß die Leistung gebührt, geändert (vgl OLG Wien 02.09.1981 SSV 21/80 zum ähnlichen Art II Abs 10 der 19.ASVGNov).Die Bestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 15, zweiter Satz der 44.ASVGNov soll wie die vergleichbare Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 10, der 19.ASVGNov - verhindern, daß infolge der durch die neuerliche Antragstellung bewirkten Stichtagsverschiebung die Anspruchsvoraussetzungen neuerlich nicht gegeben sein könnten. Damit wird der Stichtag des Paragraph 223, Absatz 2, jedoch nur für die Feststellung, ob die Leistung gebührt (arg: "das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch"), nicht aber für die Feststellung, in welchem Ausmaß die Leistung gebührt, geändert vergleiche OLG Wien 02.09.1981 SSV 21/80 zum ähnlichen Artikel römisch zwei, Absatz 10, der 19.ASVGNov).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084875Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00055_9000000_002