RS OGH 1990/10/23 4Ob554/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

ABGB §16
ABGB §273a Abs3
MRK §5
StGG Art8

Rechtssatz

Gemäß § 16 ABGB hat jeder Mensch angeborene Rechte und ist als Person zu betrachten; ihm kommen daher Persönlichkeitsrechte zu, zu denen insbesondere auch das Recht auf Freiheit zählt. Die Grundrechte, auch jenes auf persönliche Freiheit ( Art 8 StGG; Art 5 MRK ), stehen jedermann unabhängig vom Geisteszustand zu; Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht oder in einfachen Gesetzen ausdrücklich vorgesehen sind. Der gleichen Grundhaltung entspringt § 273 a Abs 3 ABGB. ( Hier: Versagung des Wunsches der Pflegebefohlenen, in die eigene Wohnung aus Heim zurückzukehren ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009001

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0040OB00554_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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