RS OGH 1990/10/23 10ObS138/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

ASVG §124 Abs3
ASVG §133 Abs2
  1. ASVG § 124 heute
  2. ASVG § 124 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. ASVG § 124 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. ASVG § 124 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  5. ASVG § 124 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ASVG § 124 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  7. ASVG § 124 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 124 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 133 heute
  2. ASVG § 133 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 133 gültig von 01.01.1988 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987

Rechtssatz

Für einen in einer im § 124 Abs 3 genannten Anstalt untergebrachten Pensionisten besteht nur insoweit kein Anspruch auf ärztliche Hilfe und Heilmittel gegen den Träger der Krankenversicherung, als er im Rahmen seiner gesamten Antstaltsbetreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel im ausreichenden und zweckmäßigen Ausmaß (tatsächlich) erhält. Inwieweit der Träger der Anstalt verpflichtet wäre, dem Pensionisten (ausreichende und zweckentsprechende) ärztliche Hilfe und Heilmittel in der Anstalt im Rahmen seiner Gesamtbetreuung zu erbringen, ist für dessen Leistungsanspruch gegen den Krankenversicherer ohne Bedeutung. (Hier: Hämodialysebehandlung, die nur unter intensiver ärztlicher und pflegerischer Überwachung in mit entsprechend ausgestatteten Dialysegeräten ausgestatteten Dialysezentren vorgenommen werden kann, die nicht einmal in allen Krankenanstalten eingerichtet sind.)Für einen in einer im Paragraph 124, Absatz 3, genannten Anstalt untergebrachten Pensionisten besteht nur insoweit kein Anspruch auf ärztliche Hilfe und Heilmittel gegen den Träger der Krankenversicherung, als er im Rahmen seiner gesamten Antstaltsbetreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel im ausreichenden und zweckmäßigen Ausmaß (tatsächlich) erhält. Inwieweit der Träger der Anstalt verpflichtet wäre, dem Pensionisten (ausreichende und zweckentsprechende) ärztliche Hilfe und Heilmittel in der Anstalt im Rahmen seiner Gesamtbetreuung zu erbringen, ist für dessen Leistungsanspruch gegen den Krankenversicherer ohne Bedeutung. (Hier: Hämodialysebehandlung, die nur unter intensiver ärztlicher und pflegerischer Überwachung in mit entsprechend ausgestatteten Dialysegeräten ausgestatteten Dialysezentren vorgenommen werden kann, die nicht einmal in allen Krankenanstalten eingerichtet sind.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084797

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00138_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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