RS OGH 1998/3/10 10ObS138/90, 10ObS387/97b

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Rechtssatz

In einem Rechtsstreit zwischen einem Träger der Sozialhilfe und einem Versicherungsträger gilt für den Kostenersatzanspruch nicht § 77 ASGG, sondern gelten die allgemeinen Kostenersatzbestimmungen der §§ 41 und 50 ZPO.In einem Rechtsstreit zwischen einem Träger der Sozialhilfe und einem Versicherungsträger gilt für den Kostenersatzanspruch nicht Paragraph 77, ASGG, sondern gelten die allgemeinen Kostenersatzbestimmungen der Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085818

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00138_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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