- RS0022721">1 Ob 21/90
Veröff: SZ 63/185 = EvBl 1991/15 S 100 = JBl 1991,110
- RS0022721">1 Ob 628/92
Beisatz: Jeder der möglichen Täter muss konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. Die Annahme einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob der oder die in Anspruch genommenen überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt haben, also nur die Möglichkeit besteht, dass sie solche Handlungen begangen hätten. Alternative Kausalität überbrückt nicht Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde. (T1)
- RS0022721">2 Ob 2311/96h
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 2 Ob 2311/96h
Beis wie T1; Beisatz: Die Grundsätze der alternativen Kausalität (solidarische Haftung) gelten nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sie sind im Bereich der Gefährdungshaftung analog anzuwenden. Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist allerdings auch im Bereich der Gefährdungshaftung, dass alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde. (T2)
- RS0022721">9 Ob 2169/96b
Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 Ob 2169/96b
Vgl auch; Veröff: SZ 69/245
- RS0022721">8 Ob 167/99p
Auch
- RS0022721">2 Ob 120/08y
Vgl Beis wie T1; Beisatz: Bei der Prüfung der möglichen Kausalität (des „Kausalitätsverdachts") sind konkret gefährliche, „für den Schadenseintritt in höchstem Maße adäquate Handlungen" der mit dem Kausalitätsverdacht Belasteten erforderlich. (T3)
- RS0022721">1 Ob 63/11p
Auch; Beis wie T1 nur: Jeder der möglichen Täter muss konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. (T4)
- RS0022721">2 Ob 85/11f
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 85/11f
Beis wie T3; Beis wie T2
- RS0022721">2 Ob 168/12p
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 168/12p
Auch; Beis wie T2
- RS0022721">9 Ob 6/16x
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 6/16x
Auch; Beis wie T3
- RS0022721">2 Ob 206/16g
Beis wie T3
- RS0022721">6 Ob 137/20w
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4
- RS0022721">1 Ob 36/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023
1 Ob 36/23k vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
Beisatz: Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Behandlungsfehler steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert. (T5)
- RS0022721">1 Ob 37/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2024 1 Ob 37/24h
vgl; Beisatz wie T1
- RS0022721">6 Ob 210/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 6 Ob 210/23k
vgl; Beisatz: Für das Teilen eines Postings bei weltweiter Abrufbarkeit liegt dies schon deshalb vor, weil potentiell jedermann das konkrete (einzelne) Posting gelesen haben und theoretisch alle weiteren Reaktionen (und somit abhängig vom Zeitpunkt der Verbreitung der gesamte ab diesem Zeitpunkt eingetretene Schaden) darauf zurückgeführt werden könnten. Insoweit liegt „konkret gefährliches Handeln“ für den ab dem Posting eingetretenen Schaden vor. Auch bei Weiterverbreitung eines Posts nur in einem eingeschränkten Empfängerkreis kann dies nicht anders gesehen werden. (T6)
Beisatz: Hier: Shitstorm. (T7)