RS OGH 2024/4/26 1Ob21/90; 1Ob628/92; 2Ob2311/96h; 9Ob2169/96b; 8Ob167/99p; 2Ob120/08y; 1Ob63/11p; 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
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Norm

ABGB §1295 Ia3e
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Alternative Kausalität setzt voraus, dass jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält.

Entscheidungstexte

  • RS0022721">1 Ob 21/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 21/90
    Veröff: SZ 63/185 = EvBl 1991/15 S 100 = JBl 1991,110
  • RS0022721">1 Ob 628/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 628/92
    Beisatz: Jeder der möglichen Täter muss konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. Die Annahme einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob der oder die in Anspruch genommenen überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt haben, also nur die Möglichkeit besteht, dass sie solche Handlungen begangen hätten. Alternative Kausalität überbrückt nicht Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde. (T1)
  • RS0022721">2 Ob 2311/96h
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 2 Ob 2311/96h
    Beis wie T1; Beisatz: Die Grundsätze der alternativen Kausalität (solidarische Haftung) gelten nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sie sind im Bereich der Gefährdungshaftung analog anzuwenden. Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist allerdings auch im Bereich der Gefährdungshaftung, dass alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde. (T2)
  • RS0022721">9 Ob 2169/96b
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 Ob 2169/96b
    Vgl auch; Veröff: SZ 69/245
  • RS0022721">8 Ob 167/99p
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 167/99p
    Auch
  • RS0022721">2 Ob 120/08y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 120/08y
    Vgl Beis wie T1; Beisatz: Bei der Prüfung der möglichen Kausalität (des „Kausalitätsverdachts") sind konkret gefährliche, „für den Schadenseintritt in höchstem Maße adäquate Handlungen" der mit dem Kausalitätsverdacht Belasteten erforderlich. (T3)
  • RS0022721">1 Ob 63/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 63/11p
    Auch; Beis wie T1 nur: Jeder der möglichen Täter muss konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. (T4)
  • RS0022721">2 Ob 85/11f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 85/11f
    Beis wie T3; Beis wie T2
  • RS0022721">2 Ob 168/12p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 168/12p
    Auch; Beis wie T2
  • RS0022721">9 Ob 6/16x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 6/16x
    Auch; Beis wie T3
  • RS0022721">2 Ob 206/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 206/16g
    Beis wie T3
  • RS0022721">6 Ob 137/20w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 6 Ob 137/20w
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • RS0022721">1 Ob 36/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 1 Ob 36/23k
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
    Beisatz: Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Behandlungsfehler steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert. (T5)
  • RS0022721">1 Ob 37/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2024 1 Ob 37/24h
    vgl; Beisatz wie T1
  • RS0022721">6 Ob 210/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 6 Ob 210/23k
    vgl; Beisatz: Für das Teilen eines Postings bei weltweiter Abrufbarkeit liegt dies schon deshalb vor, weil potentiell jedermann das konkrete (einzelne) Posting gelesen haben und theoretisch alle weiteren Reaktionen (und somit abhängig vom Zeitpunkt der Verbreitung der gesamte ab diesem Zeitpunkt eingetretene Schaden) darauf zurückgeführt werden könnten. Insoweit liegt „konkret gefährliches Handeln“ für den ab dem Posting eingetretenen Schaden vor. Auch bei Weiterverbreitung eines Posts nur in einem eingeschränkten Empfängerkreis kann dies nicht anders gesehen werden. (T6)
    Beisatz: Hier: Shitstorm. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022721

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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