Rechtssatz
Das drohende Umringen eines Passanten, dessen Abdrängen in einen Hauseingang und die bloße Androhung körperlicher Gewalt (deren tatsächlicher Einsatz sich auf das bloße Abdrängen beschränkte) liegen noch unter der Erheblichkeitsschwelle jener räuberischen Gewaltanwendung, auf die § 142 Abs 2 StGB abstellt.Das drohende Umringen eines Passanten, dessen Abdrängen in einen Hauseingang und die bloße Androhung körperlicher Gewalt (deren tatsächlicher Einsatz sich auf das bloße Abdrängen beschränkte) liegen noch unter der Erheblichkeitsschwelle jener räuberischen Gewaltanwendung, auf die Paragraph 142, Absatz 2, StGB abstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094352Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0110OS00097_9000000_003