RS OGH 1990/10/24 1Ob673/90, 7Ob595/91, 5Ob201/08g

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Norm

KSchG §14 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art16
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art17

Rechtssatz

Eine zulässig getroffene Zuständigkeitsvereinbarung bleibt auch dann gültig, wenn der gewählte Anknüpfungspunkt in der Folge wegfällt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 673/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 673/90
    Veröff: SZ 63/188 = EvBl 1991/16 S 102 = JBl 1992,256 = ÖBA 1991,384
  • 7 Ob 595/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 595/91
    Beisatz: War daher die Zuständigkeitsvereinbarung bei ihrem Eingehen zulässig, so bleibt sie auch dann bestehen, wenn der Verbraucher nachträglich die Schwerpunkte seiner örtlichen Beziehungen aus dem Gerichtssprengel, zu dem er sie zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses hatte, verlegt. (T1)
  • 5 Ob 201/08g
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 201/08g
    Auch; Beisatz: Durch eine Vereinbarung auch mit einem Verbraucher kann im Wohnsitzstaat beider Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Gerichtsstand festgeschrieben werden. Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt dann die internationale Zuständigkeit nicht. (T2); Bem: Hier: Art 17 EuGVVO. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065668

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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