Rechtssatz
Durch die Ausschaltung des sogenannten Gesellschaftsraubes aus den Fällen des schweren Raubes nach dem § 143 StGB (StRÄG 1987) hat der Gesetzgeber verdeutlicht, daß der Raub durch eine Tätermehrzahl allein nicht als an sich schwer zu beurteilen ist, weshalb auch bei einer Bedrohung oder bei Anwendung (nicht erheblicher) physischer Gewalt durch mehr als einen Täter minderschwerer Raub nach dem § 142 Abs 2 StGB vorliegen kann.Durch die Ausschaltung des sogenannten Gesellschaftsraubes aus den Fällen des schweren Raubes nach dem Paragraph 143, StGB (StRÄG 1987) hat der Gesetzgeber verdeutlicht, daß der Raub durch eine Tätermehrzahl allein nicht als an sich schwer zu beurteilen ist, weshalb auch bei einer Bedrohung oder bei Anwendung (nicht erheblicher) physischer Gewalt durch mehr als einen Täter minderschwerer Raub nach dem Paragraph 142, Absatz 2, StGB vorliegen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094310Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0110OS00097_9000000_002