RS OGH 1997/11/13 9ObA238/90, 8ObA219/97g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
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Norm

ArbVG §95
ArbVG §97 Abs1 Z19
  1. ArbVG § 95 heute
  2. ArbVG § 95 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Ein Betriebszahnarzt ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die eine entsprechende Institutionalisierung erfordert und objektiv ungeeignet ist, als individueller Anspruch Bestandteil der Einzelarbeitsverträge zu werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber Belegschaft zur Fortführung einer Wohlfahrtseinrichtung kann - unabhängig von der in § 95 Abs 3 Z 2 ArbVG vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeit - nur durch Betriebsvereinbarung wirksam begründet werden.Ein Betriebszahnarzt ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die eine entsprechende Institutionalisierung erfordert und objektiv ungeeignet ist, als individueller Anspruch Bestandteil der Einzelarbeitsverträge zu werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber Belegschaft zur Fortführung einer Wohlfahrtseinrichtung kann - unabhängig von der in Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeit - nur durch Betriebsvereinbarung wirksam begründet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0051121">9 ObA 238/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 9 ObA 238/90
    Veröff: SZ 63/192 = RdW 1991,153
  • RS0051121">8 ObA 219/97g
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 ObA 219/97g
    Vgl auch; Beisatz: Die Personalkantine, die von der beklagten Partei zur Verfügung gestellt wurde, ist eine solche Wohlfahrtseinrichtung, deren Aufrechterhaltung unter Beschäftigung einer Kantinenkraft sowie einer Ersatzkraft für einen einzelnen Arbeitnehmer nicht sinnvoll wäre. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Aufrechterhaltung der Personalkantine, insbesondere auf Aufrechterhaltung der Abgabe eines verbilligten Mittagsmenüs in der Personalkantine ist daher zu verneinen.(T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051121

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_009OBA00238_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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