RS OGH 1990/10/24 3Ob603/90, 4Ob48/14h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
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Norm

ABGB §16
ABGB §354 B
ABGB §879 BIIo

Rechtssatz

Grundsätzlich kann ein Geschäftsinhaber Personen, die keine Absicht haben, mit ihm Geschäft zu schließen oder wenigstens vorbereitend seine Waren anzusehen, vom Betreten seines Lokals ausschließen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 603/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 603/90
    SZ 63/190
  • 4 Ob 48/14h
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 48/14h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Durchbrechung des Hausrechts bei systematischer Überwachung durch einen Privaten zur Ausforschung möglicher Rechtsverstöße. (T1)
    Bem: Siehe RS0129446. (T2); Veröff: SZ 2014/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008982

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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