RS OGH 2023/11/14 11Os97/90; 13Os98/92 (13Os99/92); 13Os61/11m; 11Os2/23p; 11Os84/23x

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Rechtssatz

Eine Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus mehreren selbständigen Raubtaten kommt nicht in Betracht; da beim Raub die strafrechtliche Beurteilung nicht von einem betraglich bestimmten Wert abhängt, ist der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB nicht anzuwenden.Eine Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus mehreren selbständigen Raubtaten kommt nicht in Betracht; da beim Raub die strafrechtliche Beurteilung nicht von einem betraglich bestimmten Wert abhängt, ist der Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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