RS OGH 2022/7/27 15Os108/90, 11Os31/02, 12Os117/02, 13Os107/07w, 14Os144/10y, 14Os184/10f, 15Os83/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Norm

StGB §133 F
StGB §153
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Vinkulierte Sparbücher - genauer: die zugehörige Spareinlage (als "Giralgeld") - können unter der Voraussetzung, dass sie dem Täter vom Berechtigten in den Alleingewahrsam übertragen (und damit "anvertraut") wurden, Objekte einer Veruntreuung sein; ihre Zueignung wird erst durch eine entsprechende Verfügung über die Einlage bewirkt. Wird allerdings ein Sparbuch nicht ausschließlich zur Verwahrung oder zu einer bestimmten Verwendung übergeben, sondern vielmehr dem Übernehmer darüber hinausgehend eine Dispositionsbefugnis über die Einlage eingeräumt, dann kommt - neben dem Tatbestand nach § 229 StGB - nicht Veruntreuung, sondern Untreue (§ 153 StGB) in Betracht.Vinkulierte Sparbücher - genauer: die zugehörige Spareinlage (als "Giralgeld") - können unter der Voraussetzung, dass sie dem Täter vom Berechtigten in den Alleingewahrsam übertragen (und damit "anvertraut") wurden, Objekte einer Veruntreuung sein; ihre Zueignung wird erst durch eine entsprechende Verfügung über die Einlage bewirkt. Wird allerdings ein Sparbuch nicht ausschließlich zur Verwahrung oder zu einer bestimmten Verwendung übergeben, sondern vielmehr dem Übernehmer darüber hinausgehend eine Dispositionsbefugnis über die Einlage eingeräumt, dann kommt - neben dem Tatbestand nach Paragraph 229, StGB - nicht Veruntreuung, sondern Untreue (Paragraph 153, StGB) in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094579

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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