Norm
ABGB §140 CcRechtssatz
Hat der Minderjährige in seinem Lehrberuf keine nennenswerten berufsausbildungsbedingten Mehrauslagen, kann der Auffassung nicht beigetreten werden, daß dessen ungeachtet nur ein fixer Prozentsatz (hier: fünfzig Prozent) der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhaltsbedarf (und damit auf den Unterhaltsanspruch) des Minderjährigen im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB anrechenbar sein soll. Vielmehr ist dann die gesamte Lehrlingsentschädigung anrechenbar.Hat der Minderjährige in seinem Lehrberuf keine nennenswerten berufsausbildungsbedingten Mehrauslagen, kann der Auffassung nicht beigetreten werden, daß dessen ungeachtet nur ein fixer Prozentsatz (hier: fünfzig Prozent) der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhaltsbedarf (und damit auf den Unterhaltsanspruch) des Minderjährigen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB anrechenbar sein soll. Vielmehr ist dann die gesamte Lehrlingsentschädigung anrechenbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047748Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014