RS OGH 2014/7/17 8Ob650/90, 8Ob509/91, 8Ob520/91, 8Ob521/92, 1Ob629/91, 4Ob109/14d

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Norm

ABGB §140 Cc
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Hat der Minderjährige in seinem Lehrberuf keine nennenswerten berufsausbildungsbedingten Mehrauslagen, kann der Auffassung nicht beigetreten werden, daß dessen ungeachtet nur ein fixer Prozentsatz (hier: fünfzig Prozent) der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhaltsbedarf (und damit auf den Unterhaltsanspruch) des Minderjährigen im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB anrechenbar sein soll. Vielmehr ist dann die gesamte Lehrlingsentschädigung anrechenbar.Hat der Minderjährige in seinem Lehrberuf keine nennenswerten berufsausbildungsbedingten Mehrauslagen, kann der Auffassung nicht beigetreten werden, daß dessen ungeachtet nur ein fixer Prozentsatz (hier: fünfzig Prozent) der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhaltsbedarf (und damit auf den Unterhaltsanspruch) des Minderjährigen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB anrechenbar sein soll. Vielmehr ist dann die gesamte Lehrlingsentschädigung anrechenbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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