RS OGH 1990/10/30 15Os98/90, 16Os43/90, 14Os129/09s, 14Os76/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1990
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Norm

StGB §28 Cb
StGB §223
StGB §224
StGB §302

Rechtssatz

Ein allgemein strafbares Delikt (hier: §§ 223, 224 StGB) wird vom Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) als einem echten (Missbrauchsdelikt) Sonderdelikt unter der Voraussetzung, dass es nicht strenger strafbedroht ist als letzteres, nicht nur in jenen Fällen konsumiert, in denen sich zumindest eine Teilphase davon als Ausübung der (damit missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt, sondern auch dann, wenn es (umgekehrt) seinerseits im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhenden, als Amtsmissbrauch zu beurteilenden Tatkomplexes begangen wird, indem es tatplangemäß - nicht etwa bloß als Nachtat zu dessen Verschleierung, sondern vielmehr - als Teilakt zu dessen Realisierung dient.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 98/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 15 Os 98/90
  • 16 Os 43/90
    Entscheidungstext OGH 15.02.1991 16 Os 43/90
    Vgl aber; Beisatz: Ein echtes Sonderdelikt (hier: § 311 StGB) konsumiert das allgemein strafbare Delikt (hier: § 223 Abs 2, 224 StGB) dann nicht, wenn dieses zwar im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhenden Tatkomplexes begangen wird, jedoch das Sonderdelikt nicht zumindest in einer seiner Phasen mitverwirklicht (zu weitgehend daher 15 Os 98/90 zu § 302 Abs 1 in Relation zu §§ 223, 224 StGB). Letztere Prämisse trifft aber auf eine Urkundenfälschung in Relation zu einer Falschbeurkundung im Amt - zu deren Verwirklichung die Urkundenfälschung keineswegs eine unabdingbare Voraussetzung bildet (vgl hiezu 15 Os 98/90) - nicht zu. (T1) Veröff: EvBl 1991/118 S 511 = RZ 1991/69 S 206
  • 14 Os 129/09s
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 129/09s
    Vgl; Bem: Hier: Dies trifft auf die - hier aktuelle - Misshandlung eines Festzunehmenden nicht zu, weil einem Beamten eine Befugnis hiefür auch in abstracto niemals zukommt und [eine solche] daher auch nicht missbraucht werden kann. (T2)
  • 14 Os 76/18k
    Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 76/18k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091432

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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