RS OGH 1990/11/7 9ObA222/90

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Norm

ABGB §1014

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer setzt seinen Personenkraftwagen bei der Fahrt zum Dienstort dann nicht im Interesse des Dienstgebers ein, wenn er ebenso die tägliche Zureise und Heimreise in zumutbarer Weise ermöglichende öffentliche Verkehrsmittel hätte benützen können, wenn er ferner den Personenkraftwagen nicht zur weiteren Disposition der beklagten Partei zur Dienststelle hätte mitnehmen müssen, um etwa einer kurzfristigen Zuweisung unverzüglich entsprechen zu können, oder wenn er zufolge der Vorhersehbarkeit bzw Absehbarkeit der Zuweisung ein finanziell zumutbares Quartier in der Nähe des Arbeitsplatzes für die in Betracht kommenden kurzen Zuteilungszeiten hätte mieten können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto Kfz PKW DG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019768

Dokumentnummer

JJR_19901107_OGH0002_009OBA00222_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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