RS OGH 1990/11/7 9ObA262/90, 9ObA105/93, 9ObA146/93, 8ObA208/95 (8ObA209/95), 9ObA125/95, 9ObA180/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1990
beobachten
merken

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 lita

Rechtssatz

Es reicht aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maße berührt, überwiegen sie das (wesentliche) Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 262/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 262/90
    Veröff: SZ 63/198 = JBl 1991,259 = RdW 1991,152
  • 9 ObA 105/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 105/93
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
    Veröff: EvBl 1994/18 S 98
  • 9 ObA 146/93
    Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 146/93
    nur: Es reicht aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T2)
    Beisatz: Als derartiger personenbezogener Umstand ist auch eine Unverträglichkeit gegenüber Mitarbeitern zu werten, die die Leistungsfähigkeit oder die Ordnung des Betriebes gefährdet. (T3)
    Veröff: RdM 1994,29 (Kopetzki) = WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer)
  • 8 ObA 208/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 8 ObA 208/95
    Auch; Beisatz: Hier: Die Arbeitnehmerin brachte andere Mitarbeiter gegeneinander auf und führte dadurch ein gespanntes Betriebsklima herbei. (T4)
    Beis wie T1
  • 9 ObA 125/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 9 ObA 125/95
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 180/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 180/95
    Beisatz: Hier: Durch grundsätzlich verschuldensunabhängige Krankenstände bzw die vielen Arztbesuche der Arbeitnehmerin wurde das Betriebsklima nachhaltig gestört, da sämtliche Mitarbeiterinnen die ihrer Ansicht nach nicht hinreichend begründeten regelmäßigen Leistungsstörungen nicht mehr hinnehmen wollten. (T5)
  • 9 ObA 158/97v
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 ObA 158/97v
    Auch; Beisatz: Hier: Facharzt eines Krankenhauses, der trotz Ermahnungen seine privaten Interessen (privates Ambulatorium) vor die dienstlichen Interessen stellte. (T6)
  • 9 ObA 272/97h
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 ObA 272/97h
    Beisatz: Hier: Wiederholtes ständiges Zuspätkommen trotz Abmahnung, wobei sich die Unpünktlichkeit am Morgen auf den Betriebsablauf besonders nachteilig auswirkte. (T7)
  • 9 ObA 242/97x
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 ObA 242/97x
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 347/97p
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 347/97p
    nur T2; Beisatz: Eine Mehrzahl von Kundenbeschwerden wegen unfreundlichen Verhaltens einer Verkäuferin ist grundsätzlich geeignet, diesen Ausnahmetatbestand zu verwirklichen, aber nur dann, wenn die Beschwerden überprüfbar verifiziert und berechtigt sind. (T8)
    Beisatz: Hier wurden solche den Beschwerden zugrundeliegende Sachverhalte nicht festgestellt. (T9)
  • 8 ObA 61/98y
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 61/98y
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Gerade in einem Kleinbetrieb kommt es in erhöhtem Ausmaß auf die Verträglichkeit der dort beschäftigten Personen an. (T10)
  • 9 ObA 348/97k
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 348/97k
    nur T2
  • 9 ObA 21/98y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 21/98y
    Beisatz: Hier: Doppelverrechnungen von Ust und Vorschreibung erhöhter Instandhaltungskosten durch den bei einem Verwalter beschäftigten Arbeitnehmer, wodurch es zu einer - infolge Vertrauensverlust der Wohnungseigentumsgemeinschaft Verwalterkündigung kommen könnte - verneint. (T11)
  • 9 ObA 113/98b
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 113/98b
    nur T2
  • 9 ObA 193/00y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 193/00y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneint - häufige Krankenstände des Arbeitnehmers, wobei negative Auswirkungen auf das Betriebsklima oder andere Folgewirkungen der Absenzen weder behauptet noch bewiesen wurden. (T12)
  • 9 ObA 145/02t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 145/02t
    nur T2
  • 9 ObA 10/03s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 10/03s
    Vgl auch; Beisatz: Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründe, die der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG geltend machen kann, müssen nicht vom Arbeitnehmer verschuldet sein. (T13)
  • 8 ObA 95/03h
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObA 95/03h
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 9 ObA 151/03a
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 ObA 151/03a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Veröff: SZ 2003/151
  • 9 ObA 143/03z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 143/03z
    Beisatz: Diese Umstände müssen nicht so gravierend sein, dass sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen. (T14)
    Beis wie T3
  • 8 ObA 61/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 61/07i
    nur T2
  • 8 ObA 6/09d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObA 6/09d
  • 8 ObA 45/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 ObA 45/11t
  • 9 ObA 92/13i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 92/13i
    Beis wie T14; Beisatz: Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände müssen aber eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber doch in erheblichem Ausmaß als nachteilig erscheinen lassen. (T15)
  • 9 ObA 116/15x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 116/15x
    Vgl auch
  • 9 ObA 74/15w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 9 ObA 74/15w
    Auch
  • 9 ObA 44/18p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 44/18p
    Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 9 ObA 134/18y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 ObA 134/18y
    Beis wie T14; Beisatz: Abgemahnte alte Vorfälle können später nicht neuerlich als Entlassungs- bzw Kündigungsgrund herangezogen werden. Bei späterer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens können aber die alten Vorfälle im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens auch noch nachträglich Berücksichtigung finden. (T16)
  • 9 ObA 25/19w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 25/19w
    Beis wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051888

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten