RS OGH 2024/1/11 3Ob569/90; 5Ob105/91; 6Ob174/99b; 5Ob51/23w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1990
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Norm

MRG §3 Abs2
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Welche Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gelten, ist im § 3 Abs 2 MRG taxativ aufgezählt. Die Kosten der Umgestaltung eines für Geschäftszwecke grundsätzlich geeigneten Lokales im Hinblick auf einen speziellen Verwendungszweck fallen nicht darunter.Welche Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gelten, ist im Paragraph 3, Absatz 2, MRG taxativ aufgezählt. Die Kosten der Umgestaltung eines für Geschäftszwecke grundsätzlich geeigneten Lokales im Hinblick auf einen speziellen Verwendungszweck fallen nicht darunter.

Entscheidungstexte

  • RS0069969">3 Ob 569/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 569/90
  • RS0069969">5 Ob 105/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 105/91
    Beisatz: Die Schaffung einer neuen Hausbesorgerdienstwohnung fällt nicht darunter. (T1)
  • RS0069969">6 Ob 174/99b
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 174/99b
    Vgl auch; Beisatz: õ 3 Abs 2 Z 2 MRG schützt nicht ein spezifisches Ausstattungsinteresse des konkreten Mieters und gilt nur für Erhaltungsarbeiten, die erforderlich sind, um den Gebrauch des Bestandgegenstandes als "Geschäftslokal an sich" zu ermöglichen. (T2); Beisatz: Hier: Der Klägerin kommt kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zu, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden, um die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes zu ermöglichen. (T3)
  • RS0069969">5 Ob 51/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.01.2024 5 Ob 51/23w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069969

Im RIS seit

07.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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