Norm
JGG 1988 §9Rechtssatz
1. Die Schwere der Schuld ist nach Strafzumessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu bewerten. 2. Eine schwere Schuld setzt keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsgründe voraus.1. Die Schwere der Schuld ist nach Strafzumessungsgrundsätzen (Paragraph 32, StGB) zu bewerten. 2. Eine schwere Schuld setzt keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsgründe voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086967Im RIS seit
20.11.1990Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024