RS OGH 2014/9/4 9ObA296/90, 1Ob332/98z, 6Ob140/12z, 10ObS83/14z, 5Ob130/14z

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Rechtssatz

Die Zulassung des Nebenintervenienten ist nicht abgesondert anfechtbar; dies gilt auch für den Beschluß des Rekursgerichtes, der die in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zuläßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035514

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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