TE OGH 1990/11/21 9ObA296/90

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Schön und Kurt Wuchterl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Benedikt K***, Dienstnehmer, Wien 13, Kleiner Ring 17, vertreten durch Dr. Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*** Textilwarenhandelsgesellschaft mbH in Liquidation, Graz, Münzgrabnerstraße 113, vertreten durch den Liquidator Dr. Gerhard P***, Steuerberater, Graz, Glacisstraße 35, dieser vertreten durch Dr. Christoph Kerres, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer sowie dem Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei I***-A***-F*** beim B***

FÜR A*** UND S***, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 1,485.098,25 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Oktober 1990, GZ 32 Ra 107/90-38, womit der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Juli 1990, GZ 11 Cga 395/89-29, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Betrag von S 1,485.098,25 sA als Forderung aus einem Dienstverhältnis zur Beklagten, in eventu Zahlung von S 835.626,48 sA und die Feststellung, daß die Beklagte ihm für weitere Nettogehaltszahlungen ab 1. Juli 1990 bis einschließlich August 1992 zuzüglich zweier Sonderzahlungen zu haften habe.

Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen und wendete unter anderem ein, daß mit dem Kläger kein Dienstverhältnis bestanden habe. Im übrigen sei die Beklagte zahlungsunfähig und allfällige Forderungen des Klägers seien vom

I***-A***-F*** zu übernehmen, so daß der Finanzprokurator als Vertreterin dieses Fonds der Streit verkündet

und diese aufgefordert werde, dem Verfahren auf seiten der Beklagten

als Nebenintervenient beizutreten.

Der I***-A***-F*** beim Bundesministerium für

Arbeit und Soziales erklärte mit Schriftsatz vom 27. März 1990 unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 7 Abs 1 und 11 Abs 1 IESG, dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten als Nebenintervenient beizutreten. In der Tagsatzung vom 14. Mai 1990 beantragte der Kläger die Zurückweisung des Nebenintervenienten. Es sei bisher keine Forderung auf den Fonds übergegangen, so daß kein rechtliches Interesse an der Nebenintervention bestehe.

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 12. Juli 1990 den I***-A***-F*** als Nebenintervenienten zurück. Es

vertrat im wesentlichen die Rechtsauffassung, daß der Fonds nur ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könne, da gegen die Beklagte unbestritten bisher noch kein Konkursantrag gestellt worden sei. Nach dem Vorbringen des Nebenintervenienten selbst sei das amtswegige Löschungsverfahren gegen die Beklagte wegen einer (zweifelhaften) Wechselforderung von 4 Millionen Schilling eingestellt worden. Bei Prüfung des erforderlichen rechtlichen Interesses komme es nicht darauf an, ob dem Nebenintervenienten möglicherweise ein Schaden entstehen könne. Es gehe nicht an, in jedem Zwischenverfahren über den Beitritt als Nebenintervenient die wirtschaftliche Situation der in Betracht kommenden Prozeßpartei zu prüfen.

Mit eine weiteren Beschluß vom 16. August 1990 unterbrach das Erstgericht das Verfahren im Sinne des § 190 Abs 2 ZPO bis zur "rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention".

Das Rekursgericht änderte den die Nebenintervention betreffenden Beschluß des Erstgerichts dahin ab, daß es den Antrag des Klägers auf Zurückweisung der Nebenintervention abwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß § 7 Abs 1 IESG eine Bindung des Arbeitsamtes an eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen eines gesicherten Anspruches bestehe. Nach § 11 IESG gingen die gesicherten Ansprüche gegen den Dienstgeber oder gegen die Konkursmasse vorbehaltlich einer Zuerkennung von

I***-A*** auf den Fonds über. Die Entscheidung im

vorliegenden Rechtsstreit wirke daher mittelbar auf die Verhältnisse des Nebenintervenienten ein, da der Fonds im Falle des Obsiegens des Klägers, der Einleitung eines Insolvenzverfahrens und eines Antrags auf Zuerkennung von I***-A*** belastet werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit mit sinngemäßen Antrag auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Nach § 18 Abs 4 ZPO kann der Gerichtsbeschluß über die Zulassung des Nebenintervenienten (Abweisung des Zurückweisungsantrags) von den Parteien nicht durch ein selbständiges Rechtsmittel, sondern nur mit dem gegen die nächste selbständig anfechtbare Entscheidung vorgesehenen Rechtsmittel angefochten werden. Dies gilt auch für den Beschluß des Rekursgerichtes, der die in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zuläßt (vgl. Fasching, Kommentar II 221, IV 394; ders. ZPR2 Rz 402 und 1973; RZ 1987/35; RZ 1987/20; RZ 1981/57; JBl 1957, 561; JBl 1954, 360; SZ 53/168 ua) und zufolge der Bestimmung des § 47 Abs 1 ASGG, die nur die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO für nicht anwendbar erklärt, auch für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren. Ebenso kann dem Umstand, daß das Erstgericht eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 190 Abs 2 ZPO verfügte, nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß damit die gesetzliche Rechtsmittelbeschränkung des § 18 Abs 4 ZPO beseitigt worden wäre. Die für die Entscheidung in der Hauptsache unpräjudizielle Unterbrechung des Verfahrens erster Instanz hemmt das Verfahren in der Hauptsache (vgl. Fasching, Kommentar II 219 und 925 f) im Zusammenhang mit der eindeutigen Rechtsmittelbeschränkung vielmehr nur insoweit, bis der (anfechtbare) Beschluß über die Zurückweisung des Nebenintervenienten rechtskräftig wird bzw. bis gegen eine Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, kein abgesondertes Rechtsmittel mehr zugelassen ist. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 40 ZPO begründet.

Anmerkung

E22200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00296.9.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19901121_OGH0002_009OBA00296_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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