RS OGH 1990/11/21 9ObA296/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1990
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Norm

ZPO §18 Abs4

Rechtssatz

Die für die Entscheidung in der Hauptsache unpräjudizielle Unterbrechung des Verfahrens erster Instanz "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nebenintervention" hemmt das Verfahren in der Hauptsache im Zusammenhang mit der eindeutigen Rechtsmittelbeschränkung nur insoweit, bis der (anfechtbare) Beschluß über die Zurückweisung des Nebenintervenienten rechtskräftig wird bzw bis gegen die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, kein abgesondertes Rechtsmittel mehr zugelassen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035516

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00296_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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