RS OGH 1990/11/29 8Ob605/90, 6Ob164/02i, 3Ob32/06m, 6Ob15/05g, 5Ob168/08d, 7Ob55/14k (7Ob56/14g)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1990
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Norm

AktG §203
AktG §205
GmbHG §90
HGB §145

Rechtssatz

Es ist ein allgemeiner Grundsatz des Gesellschaftsrechtes und sonstigen Körperschaftsrechtes, dass rechtlich selbständige Organisationen, die nach Auflösung ins Liquidationsstadium treten, damit noch nicht ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren, sondern bis zu ihrer Vollbeendigung beibehalten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 605/90
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 605/90
    Veröff: SZ 63/216
  • 6 Ob 164/02i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 164/02i
    Auch; Beisatz: Hier: Aktiengesellschaft; sie besteht als Abwicklungsgesellschaft fort. (T1)
  • 3 Ob 32/06m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 32/06m
    Auch; Beisatz: Nach stRsp führt weder die Auflösung, ja nicht einmal die Löschung der Gesellschaft mbH im Firmenbuch, sondern nur ihre Vollbeendigung zum Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Parteifähigkeit. (T2); Veröff: SZ 2006/67
  • 6 Ob 15/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 15/05g
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/123
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 55/14k
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 55/14k
    Auch; Beisatz: Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist. (T3)
    Beisatz: Ein möglicher Kostenersatzanspruch im Verfahren steht der Vollbeendigung der Beklagten nicht entgegen. (T4)
    Beisatz: Nach der Rechtsprechung werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen. Ein Mietrecht einer Gesellschaft kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch?wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen sein. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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