Norm
ABGB §1432Rechtssatz
Wissen im Sinne des § 1432 ABGB ist nur sichere Kenntnis vom Nichtbestand der Schuld. Zweifel schließen die Rückforderung nicht aus, ebensowenig die Zahlung in Kenntnis der Anfechtbarkeit oder sonstiger vernichtender, aber noch nicht geltend gemachter Einreden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021