RS OGH 1990/11/29 8Ob662/89

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Veröffentlicht am 29.11.1990
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Norm

ABGB §1120 C

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Bestandnehmer ohne Kündigung räumt, hat nicht auch schon eine Verwirkung seines Ersatzanspruches gegenüber dem Bestandgeber zur Folge. Es kommt grundsätzlich darauf an, ob die Räumung durch den Bestandnehmer aufgrund eines diesbezüglichen Verlangens des Erwerbers erfolgt ist und terminmäßig nicht vor der ansonsten von diesem offenbar beabsichtigten gesetzmäßigen Aufkündigung liegt. Eine unter solchen Umständen vom Bestandnehmer mit dem Erwerber geschlossene Räumungsvereinbarung läßt den Ersatzanspruch gegenüber dem Bestandgeber unberührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021210

Dokumentnummer

JJR_19901129_OGH0002_0080OB00662_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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