Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Auch die Amtsführung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterliegt wie jede Rechtsausübung dem der gesamten Rechtsordnung innewohnenden Schikaneverbot. Diesem die Organe verpflichteten Verbot entspricht der Anspruch sowohl des Rechtsträgers als auch des von der Amtshandlung betroffenen Menschen, daß die Vollziehung der Gesetze frei von Schikane bleibt. Auch dieses Recht ist seinem Wesen nach im Vergleich zum abstrakten allgemeinen Anspruch auf Gesetzlichkeit der Vollziehung konkreter Art und somit Schutzobjekt des § 302 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026594Dokumentnummer
JJR_19901204_OGH0002_0140OS00019_9000000_001