Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG kommt einem im Rahmen einer ARGE bestellten gemeinsamen Aufseher bezüglich der Arbeitnehmer der anderen an der ARGE beteiligten Unternehmen zu.Das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG kommt einem im Rahmen einer ARGE bestellten gemeinsamen Aufseher bezüglich der Arbeitnehmer der anderen an der ARGE beteiligten Unternehmen zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085304Dokumentnummer
JJR_19901205_OGH0002_009OBA00138_9000000_002