RS OGH 1996/5/14 15Os120/90, 11Os87/90, 14Os178/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1990
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Norm

KO §69 Abs2
StGB §159 Abs1 Z2
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Innerhalb der dem insolventen Schuldner mehrerer Gläubiger seit dem IRÄG 1982, BGBl Nr 370, in § 69 Abs 2 KO (nach dem Vorbild des seinerzeitigen § 83 Abs 2 AktG 1937) eingeräumten sechzigtägigen Frist für - bei pflichtgemäßer Sorgfalt als aussichtsreich und realisierbar erscheinende (vgl SZ 60/244, 61/26 ua) - Sanierungsversuche (vgl hiezu den JAB, 1147, BlgNr XV GB 21 f), ist ihm im Fall ihrer Inanspruchnahme dazu nicht nur die Nichteinleitung eines Insolvenzverfahrens nicht vorzuwerfen, sondern zudem (in teleologischer Reduktion des hier aktuellen Straftatbestands) auch die Abwicklung der zur Erhaltung und Fortführung seines Unternehmens erforderlichen Geschäfte erlaubt.Innerhalb der dem insolventen Schuldner mehrerer Gläubiger seit dem IRÄG 1982, BGBl Nr 370, in Paragraph 69, Absatz 2, KO (nach dem Vorbild des seinerzeitigen Paragraph 83, Absatz 2, AktG 1937) eingeräumten sechzigtägigen Frist für - bei pflichtgemäßer Sorgfalt als aussichtsreich und realisierbar erscheinende vergleiche SZ 60/244, 61/26 ua) - Sanierungsversuche vergleiche hiezu den JAB, 1147, BlgNr römisch fünfzehn GB 21 f), ist ihm im Fall ihrer Inanspruchnahme dazu nicht nur die Nichteinleitung eines Insolvenzverfahrens nicht vorzuwerfen, sondern zudem (in teleologischer Reduktion des hier aktuellen Straftatbestands) auch die Abwicklung der zur Erhaltung und Fortführung seines Unternehmens erforderlichen Geschäfte erlaubt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065134

Dokumentnummer

JJR_19901210_OGH0002_0150OS00120_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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