Rechtssatz
Das bloße Vorliegen einer sogenannten Verzweiflungstat oder Konfliktstat rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB. Totschlag verlangt vielmehr die Spontaneität des Tötungsvorsatzes, für welchen der tiefgreifende und zur Tatzeit noch nicht abgeklungene Affekt kausal war. Andernfalls ist auch eine Verzweiflungstat oder Konfliktstat als Mord nach § 75 StGB zu beurteilen.Das bloße Vorliegen einer sogenannten Verzweiflungstat oder Konfliktstat rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Totschlags nach Paragraph 76, StGB. Totschlag verlangt vielmehr die Spontaneität des Tötungsvorsatzes, für welchen der tiefgreifende und zur Tatzeit noch nicht abgeklungene Affekt kausal war. Andernfalls ist auch eine Verzweiflungstat oder Konfliktstat als Mord nach Paragraph 75, StGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092092Dokumentnummer
JJR_19901214_OGH0002_0110OS00125_9000000_001