RS OGH 2024/6/26 15Os130/90; 14Os78/94 (14Os80/94); 15Os133/95; 15Os161/11g; 15Os56/24k

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Rechtssatz

Die Annahme der Deliktsqualifikation nach § 130 vierter Fall StGB setzt im Sinne des § 70 StGB voraus, daß der Täter eine derartige strafbare Handlung in der Absicht begeht, sich speziell durch ihre wiederkehrende Begehung, also durch das wiederholte Verüben von Einbruchsdiebstählen, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Die Annahme der Deliktsqualifikation nach Paragraph 130, vierter Fall StGB setzt im Sinne des Paragraph 70, StGB voraus, daß der Täter eine derartige strafbare Handlung in der Absicht begeht, sich speziell durch ihre wiederkehrende Begehung, also durch das wiederholte Verüben von Einbruchsdiebstählen, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092210

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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