RS OGH 1990/12/18 15Os130/90, 14Os78/94 (14Os80/94), 15Os133/95, 15Os161/11g

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Norm

StGB §70
StGB §130

Rechtssatz

Die Annahme der Deliktsqualifikation nach § 130 vierter Fall StGB setzt im Sinne des § 70 StGB voraus, daß der Täter eine derartige strafbare Handlung in der Absicht begeht, sich speziell durch ihre wiederkehrende Begehung, also durch das wiederholte Verüben von Einbruchsdiebstählen, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092210

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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