RS OGH 1990/12/19 9ObS19/90, 8ObS23/95

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Norm

IESG §1 Abs2 Z4

Rechtssatz

Auch jene Kosten, die dem im Anfechtungsprozeß nach der KO unterlegenen Arbeitnehmer entstanden sind, sind nicht gesichert. Es ist auch hier vom Erfolgsprinzip auszugehen. Demnach hat der klagende Teilnehmer nicht nur die Kosten eines verlorenen oder mit Teilabweisung endenden Prozesses zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche endgültig zu tragen und sind diese Kosten im Verfahren nach dem IESG nicht gesicherte Ansprüche, sondern hat der im Anfechtungsprozeß beklagte Arbeitnehmer auch das Kostenrisiko eines verlorenen Anfechtungsprozesses endgültig selbst zu tragen und kann diese Kosten nicht als Insolvenz-Ausfallgeld erfolgreich geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076591

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBS00019_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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