Norm
IESG §1 Abs2 Z4Rechtssatz
Auch jene Kosten, die dem im Anfechtungsprozeß nach der KO unterlegenen Arbeitnehmer entstanden sind, sind nicht gesichert. Es ist auch hier vom Erfolgsprinzip auszugehen. Demnach hat der klagende Teilnehmer nicht nur die Kosten eines verlorenen oder mit Teilabweisung endenden Prozesses zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche endgültig zu tragen und sind diese Kosten im Verfahren nach dem IESG nicht gesicherte Ansprüche, sondern hat der im Anfechtungsprozeß beklagte Arbeitnehmer auch das Kostenrisiko eines verlorenen Anfechtungsprozesses endgültig selbst zu tragen und kann diese Kosten nicht als Insolvenz-Ausfallgeld erfolgreich geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076591Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBS00019_9000000_001