Norm
WBFG 1968 §13 Abs1 litaRechtssatz
Der Kündigungsgrund des § 13 Abs 1 lit a WBFG 1968 deckt sich weitgehend mit dem des § 30 Abs 2 Z 6 MRG. Durch die Innehabung von Doppelwohnungen oder eines zweiten Eigenheimes an sich wird der Kündigungsgrund noch nicht verwirklicht; entscheidendes Kriterium ist vielmehr die Tatsache, daß das geförderte Eigenheim (die Eigentumswohnung) nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Eigentümers "regelmäßig verwendet" wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082844Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_0010OB00607_9000000_001