RS OGH 1990/12/19 1Ob607/90, 5Ob280/99h

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Norm

WBFG 1968 §13 Abs1 lita

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund des § 13 Abs 1 lit a WBFG 1968 deckt sich weitgehend mit dem des § 30 Abs 2 Z 6 MRG. Durch die Innehabung von Doppelwohnungen oder eines zweiten Eigenheimes an sich wird der Kündigungsgrund noch nicht verwirklicht; entscheidendes Kriterium ist vielmehr die Tatsache, daß das geförderte Eigenheim (die Eigentumswohnung) nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Eigentümers "regelmäßig verwendet" wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 607/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 607/90
  • 5 Ob 280/99h
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 280/99h
    nur: Durch die Innehabung von Doppelwohnungen oder eines zweiten Eigenheimes an sich wird der Kündigungsgrund noch nicht verwirklicht; entscheidendes Kriterium ist vielmehr die Tatsache, daß das geförderte Eigenheim (die Eigentumswohnung) nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Eigentümers "regelmäßig verwendet" wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082844

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_0010OB00607_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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