RS OGH 1990/12/19 9ObS16/90, 8ObS273/99a, 8ObS152/01p, 8ObS19/07p, 8ObS8/08x, 8ObS12/09m, 8ObS13/09h

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Norm

IESG §1 Abs2 Z4 litd

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG sind nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesichert; darunter fallen aber auch die Kosten der Abwehr einer nicht konnexen kompensando eingewendeten Gegenforderung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 16/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObS 16/90
    Veröff: SZ 63/229 = WBl 1991,134 = ecolex 1991,267
  • 8 ObS 273/99a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 273/99a
    nur: Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG sind nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesichert. (T1) Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für verglichene Kostenansprüche. (T2)
  • 8 ObS 152/01p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObS 152/01p
    Beisatz: Kosten der erfolgreichen Abwehr eines Begehrens des Arbeitgebers auf Rückzahlung gesicherten Entgelts sind gesichert. (T3)
  • 8 ObS 19/07p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObS 19/07p
    Auch; Beisatz: Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess zugesprochen werden, zählen weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG, noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z4 IESG. (T4)
  • 8 ObS 8/08x
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 8/08x
    Auch; nur T1; Beisatz: Darunter fallen uU auch die Kosten der Abwehr einer nicht konnexen kompensando eingewendeten Gegenforderung. (T5); Beisatz: Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Bei den Ausbildungskosten handelt es sich jedenfalls um Kosten, die vom Arbeitgeber tatsächlich für die Ausbildung des Arbeitnehmers aufgewendet wurden, sodass es sich somit um einen Anspruch des Arbeitgebers handelt. (T6); Beis wie T4; Beisatz: Der Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zählt weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis Z 3 IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG. (T7); Bem: Siehe auch RS0123855. (T8)
  • 8 ObS 12/09m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 ObS 12/09m
    Auch; Beisatz: Die Abwehr der vom Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe fällt auch dann nicht unter den Begriff des nach dem IESG gesicherten Entgelts des Arbeitnehmers, wenn dies im Rahmen einer Widerklage erfolgt. (T9)
  • 8 ObS 13/09h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 ObS 13/09h
    Auch; nur T2; Beisatz ähnlich wie T4
  • 8 ObS 8/11a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 ObS 8/11a
    Vgl auch; Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076657

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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