Norm
IESG §1 Abs2 Z4 litdRechtssatz
Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG sind nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesichert; darunter fallen aber auch die Kosten der Abwehr einer nicht konnexen kompensando eingewendeten Gegenforderung.Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG sind nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG gesichert; darunter fallen aber auch die Kosten der Abwehr einer nicht konnexen kompensando eingewendeten Gegenforderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076657Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2011