Norm
FinStrG §4 Abs2Rechtssatz
Mangels einer "Mißverhältnisschranke", die einer den Grundsätzen der Strafbemessung entsprechenden Festlegung der Wertersatzstrafe entgegenstehen könnte, ist § 19 FinStrG idF FinStrGNov 1988 gegenüber der Regelung des § 19 FinStrG aF für den Täter nicht ungünstiger. Er muß sogar im Hinblick auf die solcherart eröffnete Möglichkeit, vom Ausspruch einer an sich nach den Abs 1 oder 2 zu verhängenden Wertersatzstrafe gänzlich abzusehen, als für den Täter günstiger angesehen werden (§ 4 Abs 2 FinStrG).Mangels einer "Mißverhältnisschranke", die einer den Grundsätzen der Strafbemessung entsprechenden Festlegung der Wertersatzstrafe entgegenstehen könnte, ist Paragraph 19, FinStrG in der Fassung FinStrGNov 1988 gegenüber der Regelung des Paragraph 19, FinStrG aF für den Täter nicht ungünstiger. Er muß sogar im Hinblick auf die solcherart eröffnete Möglichkeit, vom Ausspruch einer an sich nach den Absatz eins, oder 2 zu verhängenden Wertersatzstrafe gänzlich abzusehen, als für den Täter günstiger angesehen werden (Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086051Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_0130OS00023_9000000_003