RS OGH 1990/12/19 13Os23/90, 13Os127/91, 16Os62/91

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Norm

FinStrG §4 Abs2
FinStrG §19

Rechtssatz

Mangels einer "Mißverhältnisschranke", die einer den Grundsätzen der Strafbemessung entsprechenden Festlegung der Wertersatzstrafe entgegenstehen könnte, ist § 19 FinStrG idF FinStrGNov 1988 gegenüber der Regelung des § 19 FinStrG aF für den Täter nicht ungünstiger. Er muß sogar im Hinblick auf die solcherart eröffnete Möglichkeit, vom Ausspruch einer an sich nach den Abs 1 oder 2 zu verhängenden Wertersatzstrafe gänzlich abzusehen, als für den Täter günstiger angesehen werden (§ 4 Abs 2 FinStrG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086051

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_0130OS00023_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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