RS OGH 1990/12/19 9ObA306/90, 8ObA98/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1990
beobachten
merken

Norm

ZPO §266 AIII
ZPO §503 Z2 C1b
ZPO §530 Abs1 Z7 G1
ZPO §538 Abs1

Rechtssatz

Wurde im Wiederaufnahmsverfahren ein Beweisantrag nicht wegen mangelnder Relevanz des Beweisthemas, sondern wegen prozessualer Unzulässigkeit des Beweismittels (Erkundungsbeweis) vom Erstgericht abgewiesen, so macht der Revisionswerber mit der diesbezüglichen Rüge einen bloßen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend. Hat das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Mangels verneint, kann er nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 306/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 306/90
  • 8 ObA 98/01x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 98/01x
    nur: Wurde ein Beweisantrag nicht wegen mangelnder Relevanz des Beweisthemas, sondern wegen prozessualer Unzulässigkeit des Beweismittels vom Erstgericht abgewiesen, so macht der Revisionswerber mit der diesbezüglichen Rüge einen bloßen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend. Hat das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Mangels verneint, kann er nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039974

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBA00306_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten