Norm
ABGB §881 IERechtssatz
Der vom Dienstgeber mit dem Dienstnehmer geschlossene Dienstvertrag und Pensionsvertrag ist häufig ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB. Die Arbeitsleistungen des Dienstnehmers bilden die Voraussetzungen für diesen Vertrag. Mit der Vereinbarung eines Pensionsanspruches für sich und seinen Ehegatten will der Dienstnehmer dessen Unterhalt auch nach seinem Tod sicherstellen. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses wird primär der Anspruch des Pensionisten auf seine Pensionsbezüge existent. Gemäß § 881 Abs 1 ABGB steht ihm gegenüber dem Dienstgeber aber auch der Anspruch zu, daß der Dienstgeber die vertragliche Hinterbliebenenversorgung erfüllt. Mit dem Tod des Pensionisten tritt der Bezugsfall für die Hinterbliebenenpension ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015