Norm
UVG §26 Abs1Rechtssatz
Änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, der für den genannten Zeitraum die auf die §§ 3, 4 Z 1 UVG gegründeten und vom Bund geleisteten Vorschüsse in solche nach § 4 Z 3 UVG rückwirkend ab, so wird dem Rekurswerber Präs des OLG die rechtliche Möglichkeit genommen, gemäß § 26 Abs 1 UVG vom Kind Rückzahlung der Vorschüsse insoweit zu erlangen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht wurden. Er ist damit auf die sehr beschränkte Rückforderungsmöglichkeit des § 29 UVG verwiesen und dadurch in seiner Rechtsstellung beschwert.Änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, der für den genannten Zeitraum die auf die Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG gegründeten und vom Bund geleisteten Vorschüsse in solche nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG rückwirkend ab, so wird dem Rekurswerber Präs des OLG die rechtliche Möglichkeit genommen, gemäß Paragraph 26, Absatz eins, UVG vom Kind Rückzahlung der Vorschüsse insoweit zu erlangen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht wurden. Er ist damit auf die sehr beschränkte Rückforderungsmöglichkeit des Paragraph 29, UVG verwiesen und dadurch in seiner Rechtsstellung beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011