RS OGH 2026/2/25 5Ob603/90; 8Ob69/12y; 17Ob3/25b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1990
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Norm

ABGB §879 Abs1 BI
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Knüpft das Gesetz das Sittenwidrigkeitsurteil nicht schon an das Vorliegen einer unangemessenen Leistung, sondern fordert es das Vorhandensein weiterer Tatbestandselemente, so können verwandte Fälle, das heißt solche, die nicht alle Tatbestandsmerkmale der Sonderregelung erfüllen, nur dann der allgemeinen Bestimmung des § 879 Abs 1 ABGB unterstellt werden, wenn ein zusätzliches Element hinzutritt, welches das Fehlen des im Gesetz ausdrücklich normierten Tatbestandeselementes ausgleicht.Knüpft das Gesetz das Sittenwidrigkeitsurteil nicht schon an das Vorliegen einer unangemessenen Leistung, sondern fordert es das Vorhandensein weiterer Tatbestandselemente, so können verwandte Fälle, das heißt solche, die nicht alle Tatbestandsmerkmale der Sonderregelung erfüllen, nur dann der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB unterstellt werden, wenn ein zusätzliches Element hinzutritt, welches das Fehlen des im Gesetz ausdrücklich normierten Tatbestandeselementes ausgleicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 603/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 603/90
  • RS0016477">8 Ob 69/12y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 69/12y
    Vgl
  • RS0016477">17 Ob 3/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 17 Ob 3/25b
    vgl; Beisatz: Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016477

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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