RS OGH 1990/12/20 5Ob603/90, 8Ob69/12y

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Norm

ABGB §879 Abs1 BI

Rechtssatz

Knüpft das Gesetz das Sittenwidrigkeitsurteil nicht schon an das Vorliegen einer unangemessenen Leistung, sondern fordert es das Vorhandensein weiterer Tatbestandselemente, so können verwandte Fälle, das heißt solche, die nicht alle Tatbestandsmerkmale der Sonderregelung erfüllen, nur dann der allgemeinen Bestimmung des § 879 Abs 1 ABGB unterstellt werden, wenn ein zusätzliches Element hinzutritt, welches das Fehlen des im Gesetz ausdrücklich normierten Tatbestandeselementes ausgleicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 603/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 603/90
  • 8 Ob 69/12y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 69/12y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016477

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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