RS OGH 1992/7/30 7Ob507/91, 7Ob576/92

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Veröffentlicht am 10.01.1991
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Rechtssatz

§ 50 EheG setzt ein dem § 49 EheG objektiv zu unterstellendes Verhalten voraus, das aber subjektiv nicht vorwerfbar ist. Die subjektive Komponente besteht in einer erheblichen Beeinträchtigung der Willensbildung und Willenskontrolle, die nicht den Grad der Unzurechnungsfähigkeit erreicht haben muß, wie eine willensmäßig nicht zu beeinflussende Trunksucht.Paragraph 50, EheG setzt ein dem Paragraph 49, EheG objektiv zu unterstellendes Verhalten voraus, das aber subjektiv nicht vorwerfbar ist. Die subjektive Komponente besteht in einer erheblichen Beeinträchtigung der Willensbildung und Willenskontrolle, die nicht den Grad der Unzurechnungsfähigkeit erreicht haben muß, wie eine willensmäßig nicht zu beeinflussende Trunksucht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056587

Dokumentnummer

JJR_19910110_OGH0002_0070OB00507_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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