Norm
EO §78Rechtssatz
Der im Exekutionsverfahren sowie im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendende § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthält für Unterhaltsstreitigkeiten (gesetzlicher Unterhalt) keine dem § 502 Abs 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um keine gewollte Regelungslücke handelt, gibt es - entgegen der Ansicht Faschings (Lehrbuch 2. Auflage Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO 14. Auflage § 528 ZPO Anm 5) zu § 528 ZPO) - nicht (3 Ob 61/90; vgl Petrasch, Der Weg zum OGH nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751). Die ungleiche Regelung ist vielmehr sachlich darin begründet, dass der Provisorialunterhalt nur eine einstweilige Regelung darstellt.Der im Exekutionsverfahren sowie im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendende Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO enthält für Unterhaltsstreitigkeiten (gesetzlicher Unterhalt) keine dem Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um keine gewollte Regelungslücke handelt, gibt es - entgegen der Ansicht Faschings (Lehrbuch 2. Auflage Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO 14. Auflage Paragraph 528, ZPO Anmerkung 5) zu Paragraph 528, ZPO) - nicht (3 Ob 61/90; vergleiche Petrasch, Der Weg zum OGH nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751). Die ungleiche Regelung ist vielmehr sachlich darin begründet, dass der Provisorialunterhalt nur eine einstweilige Regelung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005912Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025