RS OGH 1991/1/15 4Ob168/90

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Norm

UrhG §4
UrhG §39 Abs2

Rechtssatz

Das Gesetz regelt nicht, wie die Urheberbezeichnung gestaltet sein muß; es muß nur eine solche Bezeichnung sein, aus der - im Interesse der Sicherheit des Verkehrs - klar und deutlich hervorgeht, daß damit derjenige bezeichnet werden soll, der an der Schaffung des Filmwerks derart mitgewirkt hat, daß der Gesamtgestaltung des Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt. Bei einem Bildungsfilm, in dem bestimmte Gegebenheiten und Vorgänge mit den Mitteln der Bildgestaltung deutlich gemacht werden sollen, wird aber gerade durch die Bezeichnung "Bild" deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der dafür Verantwortliche der Gesamtgestaltung des Werkes seine individuellen Züge aufgeprägt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076360

Dokumentnummer

JJR_19910115_OGH0002_0040OB00168_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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