RS OGH 1991/1/29 11Os135/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
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Norm

StPO §2 Abs4
  1. StPO § 2 heute
  2. StPO § 2 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 2 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Zur Frage der Erheblichkeit einer Differenz zwischen dem zutreffenden Inhalt einer Anfrage der Staatsanwaltschaft an den Geschädigten, ob er Antrag auf Strafverfolgung im Sinn des § 2 Abs 4 StPO stelle, und dem vom Geschädigten unterfertigten (ihm unberichtigt zugestellten) Vordruck, der (nur) auf eine Ermächtigung zur Strafverfolgung lautet (zur grundsätzlichen Problematik SSt 51/11).Zur Frage der Erheblichkeit einer Differenz zwischen dem zutreffenden Inhalt einer Anfrage der Staatsanwaltschaft an den Geschädigten, ob er Antrag auf Strafverfolgung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, StPO stelle, und dem vom Geschädigten unterfertigten (ihm unberichtigt zugestellten) Vordruck, der (nur) auf eine Ermächtigung zur Strafverfolgung lautet (zur grundsätzlichen Problematik SSt 51/11).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096062

Dokumentnummer

JJR_19910129_OGH0002_0110OS00135_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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