RS OGH 1991/1/30 13Os5/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1991
beobachten
merken

Norm

StPO §82

Rechtssatz

Die Gewährung von Akteneinsicht oder der Ausfolgung von Abschriften oder Kopien von Akten oder Aktenteilen gegenüber am (Rechtsmittelverfahren) Verfahren nicht beteiligten (Privatpersonen) Personen setzt deren rechtliches Interesse daran (im Sinne § 82 StPO) voraus. Die unsubstantiierte Behauptung, aus der Art der Erledigung des Strafverfahrens ergäben sich für den Einschreiter Amtshaftungsfragen, ist nicht geeignet, ein die Einsichtnahme in die schriftliche Stellungnahme der Generalprokuratur rechtfertigendes Interesse glaubhaft zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097127

Dokumentnummer

JJR_19910130_OGH0002_0130OS00005_9000000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten