RS OGH 1991/1/30 13Os143/90, 15Os72/97, 11Os100/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1991
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Norm

StGB §75 E
StGB §76
StGB §142 Abs1 E
StGB §143

Rechtssatz

Erfüllt ein Täter durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des Mordes, als auch jenen des Raubes, so wird der rechtserhebliche Handlungsunwert - anders als im Verhältnis zwischen Totschlag und Raub (SSt 55/43) - nur dadurch voll erfaßt, daß dem Täter sowohl Mord als auch Raub, letzterer allerdings nur als (einfacher) Raub nach § 142 Abs 1 StGB oder als durch andere Umstände als die Tötung eines Menschen nach § 143 StGB qualifizierter schwerer Raub, in Idealkonkurrenz zugerechnet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092146

Dokumentnummer

JJR_19910130_OGH0002_0130OS00143_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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