Norm
StGB §75 ERechtssatz
Erfüllt ein Täter durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des Mordes, als auch jenen des Raubes, so wird der rechtserhebliche Handlungsunwert - anders als im Verhältnis zwischen Totschlag und Raub (SSt 55/43) - nur dadurch voll erfaßt, daß dem Täter sowohl Mord als auch Raub, letzterer allerdings nur als (einfacher) Raub nach § 142 Abs 1 StGB oder als durch andere Umstände als die Tötung eines Menschen nach § 143 StGB qualifizierter schwerer Raub, in Idealkonkurrenz zugerechnet wird.Erfüllt ein Täter durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des Mordes, als auch jenen des Raubes, so wird der rechtserhebliche Handlungsunwert - anders als im Verhältnis zwischen Totschlag und Raub (SSt 55/43) - nur dadurch voll erfaßt, daß dem Täter sowohl Mord als auch Raub, letzterer allerdings nur als (einfacher) Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB oder als durch andere Umstände als die Tötung eines Menschen nach Paragraph 143, StGB qualifizierter schwerer Raub, in Idealkonkurrenz zugerechnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092146Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_0130OS00143_9000000_001