Norm
FinStrG §21 Abs3Rechtssatz
Auf jedwede Zwischenstrafe (auch einer Wertersatzstrafe) ist Bedacht zu nehmen. Aus der Strafzumessungsregel des Abs 3 (Ende), wonach die Summe der Strafen jeweils die Strafen nicht übersteigen darf, die bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären, in Verbindung mit dem identen Zweck des § 40 StGB ergibt sich die rechtliche Möglichkeit eines Absehens vom Ausspruch einer Zusatzstrafe.Auf jedwede Zwischenstrafe (auch einer Wertersatzstrafe) ist Bedacht zu nehmen. Aus der Strafzumessungsregel des Absatz 3, (Ende), wonach die Summe der Strafen jeweils die Strafen nicht übersteigen darf, die bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären, in Verbindung mit dem identen Zweck des Paragraph 40, StGB ergibt sich die rechtliche Möglichkeit eines Absehens vom Ausspruch einer Zusatzstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086048Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_0130OS00122_9000000_001