RS OGH 1991/1/30 13Os122/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1991
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Norm

FinStrG §21 Abs3
  1. FinStrG Art. 1 § 21 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 21 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  3. FinStrG Art. 1 § 21 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Auf jedwede Zwischenstrafe (auch einer Wertersatzstrafe) ist Bedacht zu nehmen. Aus der Strafzumessungsregel des Abs 3 (Ende), wonach die Summe der Strafen jeweils die Strafen nicht übersteigen darf, die bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären, in Verbindung mit dem identen Zweck des § 40 StGB ergibt sich die rechtliche Möglichkeit eines Absehens vom Ausspruch einer Zusatzstrafe.Auf jedwede Zwischenstrafe (auch einer Wertersatzstrafe) ist Bedacht zu nehmen. Aus der Strafzumessungsregel des Absatz 3, (Ende), wonach die Summe der Strafen jeweils die Strafen nicht übersteigen darf, die bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären, in Verbindung mit dem identen Zweck des Paragraph 40, StGB ergibt sich die rechtliche Möglichkeit eines Absehens vom Ausspruch einer Zusatzstrafe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086048

Dokumentnummer

JJR_19910130_OGH0002_0130OS00122_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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