Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Lucian E***** wegen des Vergehens nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Nebenbeteiligten H***** Handels-Gesellschaft mbH gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juli 1990, GZ 12 f Vr 6749/90-426, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Lucian E***** wegen des Vergehens nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Nebenbeteiligten H***** Handels-Gesellschaft mbH gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juli 1990, GZ 12 f römisch fünf r 6749/90-426, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Nebenbeteiligten H***** Handels-Gesellschaft mbH werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die Nebenbeteiligte H***** GesmbH hat am 9.Juli 1990 rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (XII ON 431), eine Ausführung des Rechtsmittels wurde jedoch nicht überreicht.Die Nebenbeteiligte H***** GesmbH hat am 9.Juli 1990 rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (römisch zwölf ON 431), eine Ausführung des Rechtsmittels wurde jedoch nicht überreicht.
Rechtliche Beurteilung
Da auch in der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keiner der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§§ 285 a Z 2, 285 c Abs. 2, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO).Da auch in der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keiner der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, c Absatz 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
In gleicher Weise war mit der Berufung zu verfahren, weil deren Anmeldung - obwohl gemäß dem § 28 Abs. 1 FinStrG auf eine anteilige Haftung der Nebenbeteiligten hinsichtlich der Taten zu III/B des Urteilssatzes sowohl für die Geld- als auch für die Wertersatzstrafe erkannt wurde, sohin mehr als eine Unrechtsfolge ausgesprochen worden ist - keine Erklärung darüber enthält, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet (§§ 294 Abs. 2, 296 Abs. 3 StPO).In gleicher Weise war mit der Berufung zu verfahren, weil deren Anmeldung - obwohl gemäß dem Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG auf eine anteilige Haftung der Nebenbeteiligten hinsichtlich der Taten zu III/B des Urteilssatzes sowohl für die Geld- als auch für die Wertersatzstrafe erkannt wurde, sohin mehr als eine Unrechtsfolge ausgesprochen worden ist - keine Erklärung darüber enthält, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet (Paragraphen 294, Absatz 2, 296, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:013OS000122.9001.0130.0Dokumentnummer
JJT_19910130_OGH0002_013OS000122_9001100_000